tokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 12 f. und S. 34 f.). Die vom Kläger ins Recht gelegten Sichtabnahmeprotokolle erweisen sich im Übrigen als wenig aufschlussreich, zumal diesen die Dauer der Sichtabnahmen nicht entnommen werden kann (vgl. KB 179 - 182; RB 202). Somit könnte dem Kläger für die Vertretung der Beklagten an den Sichtabnahmen selbst dann keine Entschädigung zugesprochen werden, wenn ein Vertrag hierüber zustande gekommen wäre.