3.1.4.2.2. Sichtabnahmen Ob ein Vertrag über die Vertretung der Beklagten an den Sichtabnahmen der Totalunternehmerin zustande gekommen ist, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn ein entsprechender Vertrag zustande gekommen wäre, wäre es dem Kläger vorliegend nicht gelungen, den Beweis für die geschuldete Entschädigung zu erbringen, zumal es der Kläger unterlassen hat, den angefallenen Aufwand auf Bestreitung der Beklagten hin zu substantiieren.