Dass sich die Beklagte auch an weiteren Bauablaufsitzungen hat vertreten lassen, ist entgegen den Behauptungen des Klägers nicht erstellt. Auf eine Befragung von P. als Zeuge kann verzichtet werden, denn dieser dürfte kaum in der Lage sein, sachdienliche Aussagen zum Vertretungsverhältnis der Parteien zu machen.