Damit lässt sich festhalten, dass zwischen den Parteien ein Auftrag über die Vertretung der Beklagten an den Bauablaufsitzungen vom 28. Oktober 2014, 11. und 18. November 2014, 2. Dezember 2014 sowie 3. Februar 2015 zustande gekommen ist. Dass sich die Beklagte auch an weiteren Bauablaufsitzungen hat vertreten lassen, ist entgegen den Behauptungen des Klägers nicht erstellt.