Bei Fehlen einer ausdrücklichen Absprache greift Art. 396 Abs. 1 OR, wonach sich der Umfang des Auftrags in diesem Fall nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts bestimmt. Wie soeben ausgeführt, ist die Vereinbarung einer Vergütung für das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses nicht erforderlich.