Den editierten Protokollen der Bauablaufsitzungen vom 28. Oktober 2014, 11. und 18. November 2014, 2. Dezember 2014 sowie 3. Februar 2015 kann ohne weiteres entnommen werden, dass sich die Beklagte an diesen Sitzungen durch den Kläger hat vertreten lassen, womit zumindest eine konkludente Willensäusserung vorliegt. Für das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses ist nicht erforderlich, dass sich die Parteien ausdrücklich über den Auftragsumfang geeinigt haben. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Absprache greift Art.