Die Teilnahme des Klägers an den fraglichen Bauablaufsitzungen auf Aufforderung der Beklagten hin ist als Auftragsleistung zu qualifizieren. Für das Zustandekommen eines Auftrages ist die Vereinbarung einer Vergütung nicht erforderlich (vgl. Art. 394 Abs. 3 OR). Folglich ist zwischen den Parteien ein Auftrag über die Anwesenheit des Klägers an den Bauablaufsitzungen vom 30. September 2014 und 7. Oktober 2014 zustande gekommen.