Mangels Bestreitung dieser klägerischen Behauptungen durch die Beklagte gilt als erwiesen, dass die Beklagte die Anwesenheit des Klägers an den Bauablaufsitzungen vom 30. September 2014 und 7. Oktober 2014 forderte. Im Übrigen vermochte F. im Rahmen seiner Zeugenbefragung vom 7. Oktober 2021 die Teilnahme I. als seine Ferienvertretung an Bauablaufsitzungen zu bestätigen (Protokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 11).