229 Abs. 1 lit. b ZPO). Dazu gehören unter anderem Tatsachen, deren Behauptung erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst wurden und die der Entkräftung eben dieser Ausführungen dienen.37 Noven können ferner nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Hierfür müssen sie regelmässig innert einer Frist von 10 Tagen in das Verfahren eingebracht werden.38