Mit der Eingabe vom 9. Juni 2021 machte der Kläger nach Aktenschluss neue Tatsachen geltend, welche bereits vor Aktenschluss vorhanden waren (sog. unechte Noven). Diese können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor Aktenschluss vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit.