Beklagten habe zwar stellvertretend für den damals ferienabwesenden F. an den infrage stehenden Sitzungen teilgenommen. Allerdings sei I. mit dem Bauprojekt und dem Montagestand auf der Baustelle nicht vertraut gewesen, weshalb die Beklagte auch an diesen Sitzungen die Anwesenheit des Klägers gefordert habe (Eingabe vom 9. Juni 2021, S. 2). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten.