3.1.4.2.1. Bauablaufsitzungen (i) Sitzungen vom 30. September 2014 und 7. Oktober 2014 In der Eingabe vom 27. Mai 2021 wandte die Beklagte ein, die Behauptung des Klägers, er habe sie an den Bauablaufsitzungen vertreten, entspreche zumindest teilweise nicht den Tatsachen, könne den nunmehr editierten Protokollen der Bauablaufsitzungen doch entnommen werden, dass sie, die Beklagte, an den Sitzungen vom 30. September und 7. Oktober 2014 teilgenommen habe (Eingabe vom 27. Mai 2021, S. 2). Hierzu nahm der Kläger mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Stellung und führte aus, I. von der - 16 -