Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Parteien sich auf diese höhere Entschädigung geeinigt hätten (Klageantwort S. 19; Duplik S. 10 ff.). 3.1.4.2. Würdigung Der Kläger behauptet ein Sammelsurium von erteilten Zusatzaufträgen. Die Annahme eines einzigen, allenfalls gemischten Vertragsverhältnisses für diese Zusatzaufwendungen rechtfertigt sich nicht, da die Erteilung der Aufträge gemäss Ausführungen des Klägers mehrheitlich separat und laufend erfolgt ist (vgl. hierzu Klage S. 58 ff. Rz. 31 f.; KB 151 ff.). Vielmehr ist das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse im Folgenden separat zu prüfen.