Dies habe der Beklagten ermöglicht, diese zusätzlich vom Kläger erbrachten Leistungen der Totalunternehmerin in Rechnung zu stellen, wie dies mit den Schlussrechnungen vom 25. September 2015 geschehen sei (AB 1 - 4). Diese zusätzlichen Entschädigungen des Klägers seien in der Schlussabrechnung vom 5. April 2018 in den Positionen 990.600 und 990.700 mit insgesamt Fr. 189'093.00 enthalten (AB 11). Der Kläger sei somit für die effektiv erbrachten Regieleistungen höher entschädigt worden, als die Beklagte der Totalunternehmerin weiter fakturiert habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Parteien sich auf diese höhere Entschädigung geeinigt hätten (Klageantwort S. 19;