Es sei richtig, dass es auf der Baustelle zu unerwarteten Vorkommnissen und Zusatzwünschen der Totalunternehmerin gekommen sei, die zusätzlichen Aufwand verursacht hätten. Für diese zusätzlichen Aufwendungen habe der Kläger nicht etwa für die Beklagte, sondern für die Totalunternehmerin die jeweiligen Tagesrapporte erstellt und diese von der Totalunternehmerin unterzeichnen lassen. Dies habe der Beklagten ermöglicht, diese zusätzlich vom Kläger erbrachten Leistungen der Totalunternehmerin in Rechnung zu stellen, wie dies mit den Schlussrechnungen vom 25. September 2015 geschehen sei (AB 1 - 4).