Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger wöchentlich fünf Stunden für Bauablaufsitzungen und Baustellenkontrollen und zusätzlich noch Zeit für Projektleitungsaufgaben habe aufwenden müssen und insgesamt 370 Stunden à Fr. 110.00 erbracht habe. Dies sei unwahr, nicht erbracht und im Besonderen nicht vertraglich vereinbart gewesen (Klageantwort S. 15). Es sei richtig, dass es auf der Baustelle zu unerwarteten Vorkommnissen und Zusatzwünschen der Totalunternehmerin gekommen sei, die zusätzlichen Aufwand verursacht hätten.