habe der Totalunternehmerin den angefallenen Aufwand weiterverrechnet. In der eingereichten Schlussabrechnung vom 5. April 2018 (AB 11) finde sich nämlich die Position "990.700 Mehraufwand nach Angabe Sinova – Zusammenstellung A. vom 18.03.2015". Damit habe die Beklagte die vom Kläger ausgeführten Projektbetreuungsaufgaben explizit akzeptiert und anerkannt (Replik S. 56 Rz. 55).