Zudem habe er unter anderem die Organisation der Logistik auf der Baustelle, die Absprachen mit anderen Unternehmern auf der Baustelle und die Koordination der Montageabläufe übernehmen müssen. Diese Zusatzaufwendungen des Klägers für Massabnahmen, administrative Arbeiten und weitere Projektleitungsaufgaben zugunsten der Beklagten hätten durchschnittlich mindestens fünf weitere Stunden pro Woche betragen (Klage S. 59 f. Rz. 32; KB 120 und 153 - 157; Replik S. 25 ff. Rz. 18). Insgesamt seien dem Kläger zehn Stunden pro Woche für Zusatzaufwendungen im Zusammenhang mit den Projektleistungs- und Projektbetreuungsarbeiten angefallen.