Anschliessend hätten Baustellenkontrollen von jeweils einer Stunde stattgefunden. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Anfahrts- und Rückfahrtswege hätten gesamthaft drei Stunden gedauert (Klage S. 58 f. Rz. 31; Replik S. 25 f. Rz. 18). Damit hätten die Bauablaufsitzungen und Baustellenkontrollen inkl. Fahrtwege einen Aufwand von mindestens fünf Stunden pro Woche verursacht (Klage S. 58 f. Rz. 31; KB 120 und KB 151 f.). Ausserdem habe der Kläger die Beklagte anlässlich sämtlicher Sichtabnahmen durch die Totalunternehmerin vor Ort vertreten müssen (Replik S. 25 f. Rz. 18; KB 179 - 182 und Replikbeilage [RB] 202).