3.1.3.2. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger von der Beklagten mit den behaupteten Aufträgen betraut worden ist. Ferner ist unbestritten, dass die Parteien hierfür eine Entschädigung vereinbart haben. Strittig ist wiederum einzig die Höhe der geschuldeten Entschädigung. Wie bereits zuvor in - 14 - E. 3.1.2.2 ausgeführt, ist für das Zustandekommen eines Vertrages kein Konsens über die Höhe der Vergütung notwendig. Folglich ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die vom Kläger behaupteten Montagearbeiten in Kalenderwoche 26/2014 sowie ab Kalenderwoche 34/2014 zustande gekommen.