Im Übrigen führt die Beklagte selbst aus, der Kläger habe auch Leistungen zu erbringen gehabt, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Montage von Schränken, Türen, Wandverkleidungen etc. und der Behebung von Montagemängeln gestanden hätten. Für diese Zusatzleistungen sei der Kläger zusätzlich entschädigt worden (Klageantwort S. 19; Duplik S. 10 ff.).