Die Beklagte bestreitet weder explizit noch implizit, dass sie dem Kläger die behaupteten Aufträge erteilt hat und hierfür eine Entschädigung schuldet. Einzig die Entschädigung des Klägers nach Stundenaufwand, die Zustellung der Tages- oder Wochenrapporte durch den Kläger sowie die Anzahl behaupteter Arbeitsstunden bestreitet die Beklagte pauschal (Klageantwort S. 14 und S. 16). Im Übrigen führt die Beklagte selbst aus, der Kläger habe auch Leistungen zu erbringen gehabt, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Montage von Schränken, Türen, Wandverkleidungen etc. und der Behebung von Montagemängeln gestanden hätten.