3.1.3. Weitere Montagearbeiten 3.1.3.1. Parteibehauptungen Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm während der Kalenderwoche 26/2014 und nach Abnahme der in der Musterwohnung ausgeführten Arbeiten ab Kalenderwoche 34/2014 grösstenteils mündlich immer wieder neue kleinere und grössere Montageaufträge erteilt. Diese Aufträge seien nicht von der für die Montagearbeiten in der Musterwohnung geschuldeten Entschädigung erfasst gewesen. Vielmehr sei hierfür die Entschädigung und Abrechnung nach Stundenaufwand sowie Tagespauschalen vereinbart worden (Klage S. 9 ff. Rz. 5 ff.; Replik S. 4 Rz. 6). Die Aufträge hätten Folgendes umfasst: