Somit kann festgehalten werden, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben, der die Beklagte zur Leistung einer Vergütung und den 34 GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 380. 35 GAUCH (Fn. 34), N. 383. 36 Vgl. zur Thematik der objektiv unwesentlichen Punkten eines Vertrags und deren Kenntlichmachung BGE 118 II 34 E. 3d. - 13 - Kläger zu Montagearbeiten in der Musterwohnung im 5. Stock sowie zur Montage von Fenstersimsen und Sturzbrettern auf allen Stockwerken des Investments C, Baufeld G, auf der Baustelle T. in U. verpflichtete.