Die Beklagte bestreitet nicht, dass ein Werkvertrag über Montagearbeiten in der Musterwohnung im 5. Stock sowie über die Montage von Fenstersimsen und Sturzbrettern auf allen Stockwerken des Investments C, Baufeld G, auf der Baustelle T. in U. zustande gekommen ist, der sie zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet hat. Somit liegt ein Konsens über die objektiv wesentlichen Punkte eines Werkvertrages vor: die Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung eines Werks und die Vergütungspflicht des Bestellers.