Der Kläger behauptet, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden (Klage S. 4 f. Rz. 3). Der Beklagten zufolge hätten die Parteien vereinbart, dass der Kläger für seine Leistungen in vordefinierten prozentualen Anteilen des Werkpreises entschädigt werde, den die Beklagte der E. (nachfolgend: Totalunternehmerin) mit Abschluss aller Arbeiten dereinst ihrerseits in Rechnung stellen werde (Klageantwort S. 8 f.; Duplik S. 6 f.).