Für die Beklagte findet der Vertrag auf sämtliche von ihr hergestellten und vom Kläger zu verbauenden Schreinereierzeugnisse Anwendung (Klageantwort S. 7 f.). Sodann gehen beide Parteien zwar von der Vereinbarung eines Festpreises aus, jedoch von einer unterschiedlichen Art. Der Kläger behauptet, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden (Klage S. 4 f. Rz. 3).