Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs des infrage stehenden Vertrages. Nach Ansicht des Klägers beschränkt sich der Vertrag auf Montagearbeiten in der Musterwohnung im 5. Stock sowie auf die Montage von Fenstersimsen und Sturzbrettern in allen Stockwerken des Investments C (Klage S. 4 f. Rz. 3). Für die Beklagte findet der Vertrag auf sämtliche von ihr hergestellten und vom Kläger zu verbauenden Schreinereierzeugnisse Anwendung (Klageantwort S. 7 f.).