Ob sich die Parteien hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben und mithin ein Vertrag zustande gekommen ist, ist eine Rechtsfrage. Gelangt das Gericht zum Schluss, die Parteien hätten sich über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte nicht geeinigt, kann es das Zustandekommen des Vertrages selbst dann verneinen, wenn beide Parteien von einem Vertragsverhältnis ausgehen.32 Die Feststellung des objektiv wesentlichen Vertragsinhalts erfolgt von Amtes wegen, weshalb das Gericht nicht an die Parteivorbringen gebunden ist.33