Einträge, über die nach Art. 8a SchKG Dritten keine Auskunft gegeben werden darf, werden nicht aus dem Register gelöscht, sondern lediglich mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet. Sie werden damit nach aussen unzugänglich gemacht. Eine Löschung ist somit nicht von Art. 8a SchKG erfasst.1 Weiter bietet Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG den Gerichten keine gesetzliche Grundlage, auf die sich Weisungen an die Betreibungsämter stützen liessen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit.