dern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Rechtsbegehren Ziff. 2 kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – indessen nur so verstanden werden, dass die Beklagte die Beseitigung des Rechtsvorschlags des Klägers im Sinne von Art. 79 SchKG in der erwähnten Betreibung verlangt. Dafür ist das Handelsgericht sachlich zuständig.