Für Rechtsbegehren Ziff. 1 der Widerklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, da die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 der Widerklage verlangt die Beklagte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Eine solche kann nur bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG erteilt werden. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht das Handelsgericht, son- -7-