Ist ein Anspruch teilbar, kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Das Urteil über die Teilklage beschränkt sich auf den eingeklagten Teilanspruch. Aufgrund seiner monetären Natur ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch teilbar und eine Teilklage mit Nachklagevorbehalt möglich. 1.1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Hauptklage ist einzutreten. 1.2. Widerklage Der Kläger lässt sich auf den Prozess i.S.v. Art. 18 ZPO ein (Replik S. 3 Rz. 3). Die aargauischen Gerichte sind folglich örtlich für die Beurteilung der Widerklage zuständig.