" 1. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt S. sei anzuweisen, den Registereintrag in der Betreibung Nr. bbb vom 14.08.2018 zu löschen bzw. diesen keinem Dritten mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 9. Mit Eingabe vom 5. September 2019 teilte die Beklagte mit, sie bestreite die Behauptungen des Klägers in der Widerklageduplik sowohl im Einzelnen als auch gesamthaft. 10. 10.1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Instruktionsund Vermittlungsverhandlung vom 2. Februar 2021 vorgeladen.