7. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 9. Juli 2019 (nachfolgend: Duplik) hielt die Beklagte an ihren Anträgen gemäss Klageantwort sowie Widerklage fest. Sie führte aus, aufgrund einer Fehlberechnung habe sie fälschlicherweise Fr. 23'271.45 zu wenig geltend gemacht. Um das Verfahren nicht weiter auszudehnen, sehe sie davon ab, die gerichtlich eingeklagte Widerklageforderung um den Differenzbetrag zu erhöhen. Dieser werde damit höchstens einredeweise beachtlich. 8. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erstattete der Kläger die Widerklageduplik mit einem leicht ergänzten Rechtsbegehren Ziff. 1: