2. Der Beklagten sei in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts S. für den Betrag von CHF 303'628.75 nebst 5 % Zins ab 12. September 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf einen Werkpreis von insgesamt Fr. 550'390.65. Da die Beklagte dem Kläger bereits Fr. 945'698.90 überwiesen habe, fordere die Beklagte den Differenzbetrag von Fr. 395'308.25 vom Kläger widerklageweise zurück.