" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die beim Handelsgericht des Kantons Aargau verwahrte Zahlungsgarantie der D. vom 16. Januar 2019 sei nach Rechtskraft des zu ergehenden Urteils der Beklagten auszuhändigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Zudem erhob die Beklagte Widerklage mit folgenden Anträgen: " 1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten CHF 395'308.25 nebst 5 % Zins seit 12. September 2018 auf CHF 303'628.75 und 5 % Zins seit 1. März 2019 auf CHF 91'679.50 zu bezahlen.