4.2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte der Kläger die verlangte Zahlungsgarantie der D. vom 14. Dezember 2018 ein. -3- 4.3. Nachdem die Beklagte die Garantie als unzulänglich beanstandet hatte, reichte der Kläger mit Eingabe vom 18. Januar 2019 eine angepasste Zahlungsgarantie der D. vom 16. Januar 2019 nach. 4.4. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wurde festgehalten, die Zahlungsgarantie vom 16. Januar 2019 sei ausreichend und werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch das Gericht aufbewahrt. 5. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (nachfolgend: Klageantwort) stellte die Beklagte folgende Klageantwortanträge: