Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger ausgestellten Rechnungen für die von seinem Einzelunternehmen erbrachten Leistungen seien von der Beklagten teils nach einem unrechtmässigen Abzug eines Skontos von 2 % und teils gar nicht bezahlt worden. 4. 4.1. In teilweiser Gutheissung des Sicherstellungsbegehrens der Beklagten vom 15. Oktober 2018 wurde der Kläger mit Verfügung vom 27. November 2018 verpflichtet, die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von Fr. 38'577.10 bis am 17. Dezember 2018 sicherzustellen.