{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2018-25_2022-07-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5515", "Checksum": "20b74900bdd81015e086cce906cd2ff8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2018.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 05.07.2022 HOR.2018.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:04:44", "Checksum": "6f3ff856cb5004ce685217ca91129bfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 05.07.2022 HOR.2018.25\n\n Handelsgericht\n1. Kammer\n\nHOR.2018.25 / fn / MD\n\nUrteil vom 5. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Dubs, Präsident\nHandelsrichterin Baumann\nErsatzrichter Scheurer\nErsatzrichter Wieland\nErsatzrichter Meichssner\nGerichtsschreiberin-Stv. Füglister\n\nKläger und Wi- A._____\nderbeklagter vertreten durch lic. iur. Thomas Kern, Rechtsanwalt, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen\n\nBeklagte und Wi- B._____\nderklägerin vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6,\n5610 Wohlen\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend: Kläger) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Q.. Er ist Inhaber des Einzelunternehmens C., A.. Die\nEinzelunternehmung bezweckt die Ausführung von Schreinerarbeiten, den\nInnenausbau sowie den Handel mit Waren aller Art (Klagebeilage [KB] 2).\n\n2.\nDie Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in R.. Sie bezweckt den Betrieb einer\nBauschreinerei, die Planung und Ausführung von Innenausbauten sowie\nden Handel mit Produkten und Erzeugnissen der Schreinereibranche\n(KB 3).\n\n3.\nMit Klage vom 23. August 2018 (Postaufgabe: gleichentags) stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von\nCHF 377'348.45 zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2015 zu bezahlen.\n\n2.\nDer erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts R. vom 24. August 2017 sei für den Betrag von CHF 368'397.60\nnebst Zins zu 5 % seit 22. August 2017 sowie für den Verzugszinsbetrag\nfür den Zeitraum vom 17. Mai 2015 bis 21. August 2017 in Höhe von\nCHF 41'734.90 und für die Betreibungskosten von bislang CHF 203.30\naufzuheben.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger ausgestellten Rechnungen für die von seinem Einzelunternehmen erbrachten Leistungen seien\nvon der Beklagten teils nach einem unrechtmässigen Abzug eines Skontos\nvon 2 % und teils gar nicht bezahlt worden.\n\n4.\n4.1.\nIn teilweiser Gutheissung des Sicherstellungsbegehrens der Beklagten\nvom 15. Oktober 2018 wurde der Kläger mit Verfügung vom 27. November\n2018 verpflichtet, die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten in\nHöhe von Fr. 38'577.10 bis am 17. Dezember 2018 sicherzustellen.\n\n4.2.\nMit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte der Kläger die verlangte Zahlungsgarantie der D. vom 14. Dezember 2018 ein.\n-3-\n\n4.3.\nNachdem die Beklagte die Garantie als unzulänglich beanstandet hatte,\nreichte der Kläger mit Eingabe vom 18. Januar 2019 eine angepasste Zahlungsgarantie der D. vom 16. Januar 2019 nach.\n\n4.4.\nMit Verfügung vom 5. Februar 2019 wurde festgehalten, die Zahlungsgarantie vom 16. Januar 2019 sei ausreichend und werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch das Gericht aufbewahrt.\n\n5.\nMit Eingabe vom 28. Februar 2019 (nachfolgend: Klageantwort) stellte die\nBeklagte folgende Klageantwortanträge:\n\n\" 1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\nDie beim Handelsgericht des Kantons Aargau verwahrte Zahlungsgarantie\nder D. vom 16. Januar 2019 sei nach Rechtskraft des zu ergehenden Urteils der Beklagten auszuhändigen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\"\n\nZudem erhob die Beklagte Widerklage mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDer Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten CHF 395'308.25 nebst 5 %\nZins seit 12. September 2018 auf CHF 303'628.75 und 5 % Zins seit\n1. März 2019 auf CHF 91'679.50 zu bezahlen.\n\n2.\nDer Beklagten sei in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts S. für\nden Betrag von CHF 303'628.75 nebst 5 % Zins ab 12. September 2018\ndefinitive Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.\"\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf einen\nWerkpreis von insgesamt Fr. 550'390.65. Da die Beklagte dem Kläger bereits Fr. 945'698.90 überwiesen habe, fordere die Beklagte den Differenzbetrag von Fr. 395'308.25 vom Kläger widerklageweise zurück.\n\n6.\nMit Klagereplik und Widerklageantwort vom 20. Mai 2019 (nachfolgend:\nReplik) hielt der Kläger vollumfänglich an den Klagebegehren fest und\nstellte folgende Anträge zur Widerklage:\n-4-\n\n\" 1.\nDie Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\nDas Betreibungsamt S. sei anzuweisen, den Registereintrag in der Betreibung Nr. bbb vom 14.08.2018 zu löschen bzw. diesen keinem Dritten mitzuteilen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n\n7.\nMit Duplik und Widerklagereplik vom 9. Juli 2019 (nachfolgend: Duplik) hielt\ndie Beklagte an ihren Anträgen gemäss Klageantwort sowie Widerklage\nfest. Sie führte aus, aufgrund einer Fehlberechnung habe sie fälschlicherweise Fr. 23'271.45 zu wenig geltend gemacht. Um das Verfahren nicht\nweiter auszudehnen, sehe sie davon ab, die gerichtlich eingeklagte Widerklageforderung um den Differenzbetrag zu erhöhen. Dieser werde damit\nhöchstens einredeweise beachtlich.\n\n8.\nMit Eingabe vom 23. August 2019 erstattete der Kläger die Widerklageduplik mit einem leicht ergänzten Rechtsbegehren Ziff. 1:\n\n\" 1.\nDie Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n"}