4. Die Beklagte und Widerklägerin hat der Klägerin und Widerbeklagten eine gerichtliche festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 17'125.80 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019)  die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)