Soweit die Klägerin eine höhere Parteientschädigung bzw. einen Mehrwertsteuerzuschlag geltend macht, sind diese abzuweisen. Die Klägerin ist selbst mehrwertsteuer- pflichtig48 und damit auch für eine allfällige Bezugssteuer vorsteuerabzugsberechtigt.49 48 https://www.uid.admin.ch/______ (zuletzt besucht am 7. Mai 2019). 49 Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteient-