Jedoch war die Klageschrift derart kurz und konnten die Klagereplik und Widerklageantwort in einer Rechtsschrift zusammengefasst werden, sodass sich ein Zuschlag von maximal 30 % rechtfertigen lässt. Zusätzlich der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 17'125.80. Soweit die Klägerin eine höhere Parteientschädigung bzw. einen Mehrwertsteuerzuschlag geltend macht, sind diese abzuweisen.