Für die zusätzliche Rechtsschrift infolge doppelten Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Sowohl im Klage- als auch im Widerklageverfahren wurde je ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet, weshalb grundsätzlich von einem Zuschlag von 40 % auszugehen ist. Jedoch war die Klageschrift derart kurz und konnten die Klagereplik und Widerklageantwort in einer Rechtsschrift zusammengefasst werden, sodass sich ein Zuschlag von maximal 30 % rechtfertigen lässt.