Soweit die Klägerin Barauslagen im Umfang von Fr. 1'870.10 geltend macht, unterlässt sie es darzulegen, für welche Tätigkeiten diese notwendig wurden (bspw. Anzahl Kopien zu welchem Preis pro Blatt, Porti für welche Eingaben), sodass sie nicht nachvollziehbar sind. Einzig für die Kosten des DHL-Kurierdienst im Umfang von Fr. 215.30 gibt die Klägerin das Datum des 7. Dezembers 2018 an.