gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD rund Fr. 7'550.00. Die Gerichtskosten von Fr. 7'550.00 werden im Umfang von Fr. 4'225.00 mit dem von der Beklagten geleisteten und im Umfang von Fr. 3'325.00 mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von Fr. 3'325.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu.