91 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO). Zusammengerechnet resultiert ein Gesamtstreitwert von Fr. 96'891.24. 6.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bemisst sich nach dem Streitwert. Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 96'891.24 47 Vgl. zu den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 OR BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2. - 27 -