Sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen, werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Vorliegend schliessen sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig aus, da beide unabhängig voneinander hätten gutgeheissen bzw. abgewiesen werden können. Die klägerischen Rechtsbegehren weisen einen Streitwert von Fr. 36'200.99 auf (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 ZPO) und die Widerklage einen Streitwert von Fr. 60'690.25 (Art. 91 Abs. 1 i.V.m.