Soweit die Beklagte widerklageweise eine Schadenersatzforderung für einen Administrativaufwand von 275 Stunden à Fr. 48.00 geltend macht, führt sie gleich selbst aus, dieser Aufwand sei nur geschätzt. Dabei unterlässt sie aber erneut jegliche Ausführungen zu den konkreten Positionen. Weiter unterlässt es die Beklagte auch jene Behauptungen aufzustellen, welche es dem Gericht ermöglichen würden, einen Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR schätzen zu können.47 Die Widerklage ist demnach vollumfänglich abzuweisen.