Rz. 32 der Widerklagereplik mit der Behauptung, der Warenwert sei mit den vorhandenen Unterlagen ausgewiesen, aufzeigen will, bleibt unklar. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Unterlagen sich die Beklagte hier beziehen will. Selbst wenn daher die unsorgfältige Tätigkeit der Klägerin nachgewiesen wäre, mangelte es jedenfalls am Nachweis des behaupteten Schadens.